Satzung desFörderverein St. Bonifatius Bottrop Fuhlenbrock Wald § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein St. Bonifatius, Bottrop - Fuhlenbrock - Wald" nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V."2. Der Verein hat seinen Sitz in Bottrop.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins1. Zweck des katholisch ausgerichteten Vereins ist es, das gemeindliche und kirchliche Leben in der heutigen Pfarrgemeinde St. Bonifatius, Bottrop - Fuhlen- brock -Wald in jeglicher Art zu fördern und zu unterstützen, insbesondere die Beschaffung der Mittel zur Unterhaltung und Erhaltung der kirchlichen Gebäude und sonstiger für die Seelsorge erforderlichen Einrichtungen, sowie der Unter- stützung der Gruppen und Vereine in ihrer Kinder-, Jugend- und Erwachsenen- arbeit und des gesellschaftlichen Zusammenlebens im Stadtteil.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben- ordnung.3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 3 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die schriftlich zu beantragende Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung findet nicht statt.2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklä- rung muss schriftlich abgefasst sein. Sie muss dem Vorstand spätestens zum 30.09. zugehen. Ein ausgetretnes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.3. Die Mitgliedschaft endet ferner- bei natürlichen Personen durch deren Tod,- bei juristischen Personen mit Verlust der Rechtsfähigkeit- durch Ausschluss.4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur auf Grund eines wichtigen Grundes durch den Vorstand beschlossen werden. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung findet nicht statt. Der Vorstand hat auf der nächsten Mitgliederversammlung diese über den Ausschluss eines Mitgliedes zu informieren.§ 4 Mitgliedsbeiträge 1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.2. Eine Sonderumlage kann bis zur Höhe eines Jahresmindestbeitrages und höchstens einmal pro Jahr erhoben werden. Die Festsetzung dieser Sonder- umlage obliegt der Mitgliederversammlung.3. Mitglieder, die ihre Beiträge bei Fälligkeit nicht bezahlt haben, sind von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte für die Dauer des Verzuges ausgeschlossen.§ 5 Organe Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.§ 6 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, der/dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied als Beisitzer, dem Kassierer und dem Schrift- führer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand).2. Mit beratender Stimme gehört der jeweils zuständige Seelsorger für die St. Bonifatiuskirche dem Vorstand an.3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und zwar im Gründungsjahr 2006 wird der 1. Vorsitzende, der Kassierer und Schriftführer für die volle Amtszeit und die beiden Stellvertreter und der Beisitzer für die verkürzte Amtszeit bis zu den nächsten Wahlen im Frühjahr 2007 gewählt, so dass in jedem Jahr die Hälfte des Gesamtvorstandes neu zu wählen ist.5. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amts- dauer des Ausgeschiedenen wählen.6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungs- aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch die/den Vorsitzende(n) oder eine(n) der stellvertretenden Vorsitzenden.c) Die Erstellung einer ordnungsgemäßen Buchführung für ein jedes Geschäfts- jahr sowie des Jahresberichtes und eines Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr .d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.e) Abschluss von Dauerschuldverhältnissen (Z.B. Miet-, Arbeitsverträge etc.) bis zu einem maximalen Jahreswert von 15.000,- € pro Vertragsverhältnis und einem maximalen Jahresbetrag von 30.000,- € pro Kalenderjahr für alle Dauerschuldverhältnisse insgesamt.f) die Vergabe von Mitteln, den Abschluss von Verträgen und die Begründung von Verbindlichkeiten bis zu 5.000,- € im Einzelfall, insgesamt aber nicht mehr als 25.000,- € im Geschäftsjahr.g) die Beantragung und Verwendung von öffentlichen und/oder kirchlichen Mitteln.e) und f) sind nur im Hinblick auf einen vorliegenden Finanzplan und der Verfügbarkeit der Mittel vereinbar. 7. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmit- glieder eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder einer der Stellvertreter anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch eine(n) der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die der/des ersten Stellvertreters oder die/der des zweiten Stellvertreters, die/der die jeweilige Vorstandssitzung leitet.8. Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unter- schreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:o Ort und Zeit der Sitzung,o die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,o die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll ist für jedes Vorstandmitglied einsichtig.§ 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandesb) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,d) Änderung der Satzung,e) Auflösung des Vereins,f) Wahl zweier Kassenprüfer, die die Kasse und die Buchführung des vorangegangenen Geschäftsjahres überprüfen und der Mitgliederversamm- lung hierüber berichten.g) Zustimmung zum Finanzplan2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet möglichst im Monat Januar eines jeden Jahres statt.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, o wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen , beschließt, o wenn zwei Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangen.4. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden oder einer/m stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Frist- ablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einer/m stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.6. Die Protokollführung wird von der Versammlungsleitung bestimmt. Das schriftliche Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.7. Grundsätzlich werden Beschlüsse offen durch Handaufhebung gefasst und verabschiedet. Dies gilt auch dann, wenn Vorstandswahlen stattfinden. Sie kann geändert werden, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung hat eine Stimme.9. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt: Im verkürzten Gründungs- jahr 2006 der/die Vorsitzende, der/die erste und zweite stellvertretende Vorsit- zende(r), der Beisitzer, der Kassierer und der Schriftführer. Im Folgejahr 2007 sind dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der Beisitzer neu für eine volle Amtszeit von zwei Jahren zu wählen, im Jahr 2008 erfolgt die Wahl des ersten Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassierers. In jedem Jahr ist nach dieser Vorgabe jeweils die Hälfte des Vorstandes neu zu wählen. Es gilt die Person als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.§ 8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins 1. Über die Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung auf einer aus- schließlich zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentliche Mitgliederver- sammlung zu beschließen.2. Der Beschluss über Satzungsänderungen bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder. Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von einer anderen Verwaltungsstelle angeregt oder verlangt werden und lediglich die bloße sprachliche Fassung einzelner Satzungsbestimmun- gen oder der Satzung insgesamt zum Gegenstand haben, zu beschließen und zu vollziehen.3. Zur Änderung des Zwecks des Vereins und der Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.4. Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke noch vorhandene Vereinsvermögen fällt der katholischen Gemeinde St. Ludgerus, Bottrop-Fuhlenbrock zu, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemein- nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf dem Gebiet der heutigen katholi- schen Pfarrgemeinde St. Bonifatius Bottrop-Fuhlenbrock-Wald zu verwenden hat. Dies gilt ebenfalls, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Sollte aus rechtlichen und/oder kirchenrecht- lichen Gründen eine Zuwendung des Vereinsvermögens an die kath. Gemeinde St. Ludgerus, Bottrop nicht möglich sein, so soll das Vereinsvermögen der Rechtsnachfolgerin der heutigen Kirchengemeinde St. Bonifatius, Bottrop-Fuhlen- brock-Wald mit der Maßgabe zufallen, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf dem Gebiet der heutigen katholischen Pfarrgemeinde St. Bonifatius, Bottrop-Fuhlenbrock-Wald zu verwen- den ist.Bottrop, den 23. Juli 2006